Ersthelferin oder Ersthelfer kann nur sein, wer in betrieblicher Erster Hilfe ausgebildet wurde.
Die Ausbildung wird kostenfrei von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen angeboten und muss alle 2 Jahre mit einem Umfang von 9 Lehreinheiten aufgefrischt werden.
Diese Aufgabe können alle Mitarbeitenden übernehmen, für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann das Unternehmen auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.
Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen Unternehmen vorhalten?
Die Anzahl der betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden, der Schwere der Gefährdungen, der möglichen Schichtanzahlen und der Anzahl der Abteilungen im Unternehmen. Es ist zu beachten, dass immer eine Ersthelferin und/oder ein Ersthelfer in erreichbarer Nähe vor Ort sind.
Als Regel gilt:
Ersthelferinnen oder Ersthelfer müssen nach § 26 DGUV Vorschrift 1 mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
- Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- In Verwaltungs- und Handlungsbetrieben 5 %
- In sonstigen Betrieben 10 %
Was sind die Aufgaben der Ersthelferinnen und Ersthelfer?
- sachgerechtes Verhalten bei Unfällen, Absichern der Unfallstelle
- Erstmaßnahmen am Unfallort, Absetzen des Notrufs
- lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erstversorgung
- Maßnahmen bei typischen Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Knochen und akuten Erkrankungen, wie Übelkeit, Schwindel etc.
Die Ersthelferinnen und Ersthelfer sind die Ansprechpartner für die Erstversorgung von Verletzungen und Beschwerden der Kollegen und sollen im Notfall entsprechende Schritte durchführen, bis Fachpersonal eintrifft. Diese Maßnahmen können auch bei Notfällen im privaten Umfeld notwendig werden. Daher ist unsere Empfehlung stets mehr Personen auszubilden, als nach der Vorgabe notwendig sind.




